Kommunalwahlen
Die Organisation und Durchführung der eigenen Wahlen gehört in der Demokratie als grundlegender Akt der Selbstorganisation zu den wichtigsten Kernpflichten der Kommunen. Nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes und Artikel 86 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen muss in den Gemeinden und Landkreisen das Volk eine gewählte Vertretung haben. Diese muss aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen sein. Dementsprechend werden alle fünf Jahre im Rahmen der regelmäßigen Kommunalwahlen die Mitglieder der Kreistage, Stadt- und Gemeinderäte, der Ortschaftsräte und gegebenenfalls der Stadtbezirksbeiräte gewählt.
Wahlberechtigt sind jeweils die Bürgerinnen und Bürger, d. h. diejenigen Deutschen und ausländischen EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und
- seit mindestens drei Monaten im jeweiligen Wahlgebiet mit Hauptwohnsitz wohnen.
Neben den regelmäßigen Kommunalwahlen werden auch die (Ober-)Bürgermeisterinnen und (Ober-)Bürgermeister sowie Landrätinnen und Landräte direkt gewählt.
Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in den Kreisfreien Städten Chemnitz, Dresden und Leipzig sowie den 53 Großen Kreisstädten führen die Bezeichnung Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister.
Die Direktwahl der Landrätinnen und Landräte sowie (Ober-)Bürgermeisterinnen und (ober-)Bürgermeister der Städte und Gemeinden findet seit der ersten Direktwahl im Jahr 1994 alle sieben Jahre statt. Da seit 1994 immer wieder in einzelnen Gemeinden die Amtszeit einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters vorzeitig geendet hat, sei es durch altersbedingten Eintritt in den Ruhestand, durch Abwahl oder durch vorzeitige Beendigung aus gesundheitlichen Gründen, nimmt die Zahl der Gemeinden zu, in denen »außer der Reihe« gewählt wird. 2022 fanden im Freistaat Sachsen in 209 Gemeinden und Städten Bürgermeisterwahlen statt – darunter die Oberbürgermeisterwahl in Dresden. Weiterhin wurde in neun von zehn Landkreisen ein neuer Landrat gewählt.
Regelmäßige Kommunalwahlen am 9. Juni 2024
Die regelmäßigen Wahlen zu den Gemeinderäten, Kreistagen und Ortschaftsräten finden alle fünf Jahre zwischen dem 1. April und dem 30. Juni statt.
Das Sächsische Staatsministerium des Innern bestimmt den konkreten Termin für die regelmäßigen Kommunalwahlen jeweils ungefähr ein Jahr vorher durch Bekanntmachung im Sächsischen Amtsblatt.
Die letzten Kommunalwahlen fanden (wie bereits 2009 und 2014) parallel mit den Wahlen zum Europäischen Parlament am 26. Mai 2019 statt. Am 9. Juni 2024 werden die Mitglieder zu zehn Kreistagen, 418 Stadt- und Gemeinderäten, in voraussichtlich 206 Gemeinden die Mitglieder in ca. 855 Ortschaftsräten sowie in der Landeshauptstadt Dresden zehn Stadtbezirksbeiräte für die Amtsperiode 2024 bis 2029 gewählt.
Das Sächsische Staatsministerium des Innern hat die Bekanntmachung sowie Hinweise zur Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen am 9. Juni 2024 veröffentlicht:
- Vorbereitung und Hinweise zur Durchführung der Gemeinderats-, Ortschaftsrats-, Stadtbezirksbeirats- und Kreistagswahlen sowie Europawahl 2024 (*.pdf, 2,17 MB)
- Fragen und Antworten für Bürger zu den Kommunalwahlen 2024 (*.pdf, 0,82 MB)
- Fragen und Antworten für Wahlvorschlagsträger zu den Kommunalwahlen 2024 (*.pdf, 0,45 MB)
- Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zum Wahltag am 9. Juni 2024 (SächsABl. S. 656) (*.pdf, 89,92 KB)
Die Gemeinderätinnen und Gemeinderäte werden aufgrund von Wahlvorschlägen der Parteien und Wählervereinigungen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältniswahl gewählt, wenn mindestens zwei gültige Wahlvorschläge (»Listen«) eingereicht wurden, deren Bewerberzahl zusammen mindestens zwei Dritteln der festgelegten Zahl der Mitglieder des Gemeinderates entspricht (§ 30 Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO). Dabei haben alle Wählerinnen und Wähler drei Stimmen, die auf mehrere Bewerberinnen und Bewerber – auch verschiedener Wahlvorschläge – verteilt (»panaschieren«) oder einer Bewerberin oder einem Bewerber bis zu drei Stimmen gegeben werden können (»kumulieren«). Gewählt werden können nur Bewerberinnen und Bewerber, die auf dem Stimmzettel aufgeführt sind.
Wird nur ein oder kein Wahlvorschlag zugelassen, wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber gewählt. Dabei haben alle Wählerinnen und Wähler ebenfalls drei Stimmen, jedoch dürfen in diesem Fall nicht einer Bewerberin oder einem Bewerber mehrere Stimmen gegeben, sondern müssen diese auf mehrere Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber verteilt werden. Die Wählerin oder der Wähler kann auch Personen wählen, die nicht auf dem Stimmzettel aufgeführt sind, sofern sie wählbar sind, das heißt Deutsche oder ausländische EU-Bürgerinnen und EU-Bürger sind, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im jeweiligen Wahlgebiet mit Hauptsitz wohnen. Hierfür enthält der Stimmzettel drei freie Zeilen. Diese anderen Personen müssen eindeutig und zweifelsfrei durch Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Anschrift und nötigenfalls durch weitere Angaben identifizierbar sein.
Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl wird auch dann gewählt, wenn zwar mehrere Wahlvorschläge zugelassen werden, diese jedoch zusammen weniger Bewerberinnen und Bewerber als zwei Drittel der festgelegten Zahl der Mitglieder des Gemeinderates umfassen (§ 30 Absatz 3 Satz 2 SächsGemO).
Nach der Auszählung der Stimmen werden die Sitze im Gemeinderat nach dem Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë (auf die einzelnen Parteien und Wählervereinigungen) verteilt. Die dabei auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Sitze werden anschließend den in den Wahlvorschlägen aufgeführten Bewerbern in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt (§ 21 Kommunalwahlgesetz - KomWG). Hat eine Mehrheitswahl stattgefunden, werden die Sitze unmittelbar entsprechend der Reihenfolge der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber beziehungsweise sonst benannten Vorschläge entfallenen Stimmen zugeteilt.
Für die Kreisfreien Städte, die entsprechend § 2 KomWG ebenso wie die Landkreise in mehrere Wahlkreise eingeteilt werden, wird zuerst die Gesamtstimmenzahl jeder Partei und jeder Wählervereinigung im Wahlgebiet ermittelt, indem die für die Bewerberinnen und Bewerber ihrer Wahlvorschläge in den einzelnen Wahlkreisen insgesamt abgegebenen Stimmen zusammengezählt werden. Anschließend werden die Sitze im Stadtrat nach dem Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë auf die Parteien und Wählervereinigungen verteilt. In einem zweiten Schritt werden die auf die einzelne Partei oder Wählervereinigung zugefallenen Sitze dann ebenfalls nach dem Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë auf ihre Wahlvorschläge in den einzelnen Wahlkreisen verteilt. In einem dritten Schritt werden die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Sitze den dort aufgeführten Bewerberinnen und Bewerbern in der Reihenfolge der von ihnen jeweils erreichten Stimmenzahl zugeteilt. Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze, als Bewerberinnen und Bewerber vorhanden sind, so werden die überschüssigen Sitze Bewerberinnen und Bewerbern derselben Partei oder Wählervereinigung zugeteilt, denen in den anderen Wahlkreisen kein Sitz zugeteilt wird; die Sitze werden an diese Bewerberin oder Bewerber in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt.
Wird im Rahmen der Mehrheitswahl jemand gewählt, die oder der sich nicht als Bewerberin oder Bewerber hatte aufstellen lassen, sondern von den Wählerinnen und Wählern auf den freien Zeilen des Stimmzettels benannt worden war, ist sie oder er – wenn die Wählbarkeitsvoraussetzungen im Übrigen erfüllt sind – nach § 17 Absatz 1 Satz 1 SächGemO verpflichtet, das Amt der Gemeinderätin bzw. des Gemeinderates zu übernehmen. Eine Ausnahme besteht, wenn die allgemeinen Regelungen nach § 18 SächsGemO zutreffen, nach denen eine ehrenamtliche Tätigkeit abgelehnt oder beendet werden darf.
Hat eine Gemeinde durch Regelungen in ihrer Hauptsatzung für einzelne Ortsteile die Ortschaftsverfassung eingeführt, so werden in diesen Ortschaften Ortschaftsräte gebildet und eine Ortsvorsteherin oder ein Ortsvorsteher bestellt (§ 65 Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO).
Die Zahl der Mitglieder eines Ortschaftsrates wird durch die Hauptsatzung bestimmt (§ 66 Absatz 2 SächsGemO). Die Mitglieder des Ortschaftsrats werden in der Ortschaft nach den für die Wahl des Gemeinderats geltenden Vorschriften gewählt. Wird die Ortschaftsverfassung während der Wahlperiode des Gemeinderats eingeführt, werden die Ortschaftsräte für die restliche Wahlperiode, im Übrigen gleichzeitig mit dem Gemeinderat für dieselbe Wahlperiode gewählt. Wahlgebiet ist die Ortschaft. Wahlberechtigt und wählbar sind die seit drei Monaten mit Hauptwohnsitz in der Ortschaft wohnenden Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde (§ 66 Absatz 1 SächsGemO).
Die Ortsvorsteherin oder der Ortsvorsteher wird nicht direkt durch die Bürgerinnen und Bürger gewählt, sondern durch den Ortschaftsrat in seiner konstituierenden Sitzung. Die Amtszeit ist mit der des Ortschaftsrates identisch (§ 68 Absatz 1 Satz 1 SächsGemO).
Bereits seit Inkrafttreten der Sächsischen Gemeindeordnung 1993 haben die Kreisfreien Städte die Möglichkeit, ihre Kernstadt in Stadtbezirke einzuteilen. Bis Ende 2017 war es dem Stadtrat freigestellt, ob er für diese Stadtbezirke jeweils einen Stadtbezirksbeirat berief, der nach der Sächsischen Gemeindeordnung ausschließlich beratende Funktionen haben konnte.
Mit dem Zweiten Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts wurde die Stadtbezirksverfassung zum 1. Januar 2018 umfassend neugestaltet. Zwar liegt es immer noch in der freien Entscheidung des Stadtrates, ob er Stadtbezirke bildet. Wenn die Stadtbezirksverfassung eingeführt wird, ist jedoch nunmehr ein Stadtbezirksbeirat zwingend vorgeschrieben. Es liegt nur noch in der freien Entscheidung des Stadtrates, ob dieser von ihm berufen oder von den Bürgerinnen und Bürgern im Stadtbezirk direkt gewählt wird. Von letzterer Möglichkeit hat zu den Kommunalwahlen am 26. Mai 2019 lediglich die Landeshauptstadt Dresden Gebrauch gemacht.
Das Wahlsystem bei der Direktwahl der Stadtbezirksbeiräte entspricht dem der Ortschaftsratswahlen.
Für die Wahl des Kreistages wird das Kreisgebiet in mehrere Wahlkreise eingeteilt. Damit wird sichergestellt, dass alle Regionen des Landkreises möglichst gleichmäßig im Kreistag vertreten sind und alle örtlichen Belange in die Entscheidungen des Kreistages mit einfließen. Es müssen mindestens acht und dürfen maximal 20 Wahlkreise gebildet werden. Ihre Einwohnerzahl darf jeweils nicht mehr als 25 Prozent von der Durchschnittseinwohnerzahl aller Wahlkreise im Landkreis abweichen. Die Parteien und Wählervereinigungen stellen jeweils für den einzelnen Wahlkreis Wahlvorschläge auf.
Die Wahl im Wahlkreis erfolgt nach dem Grundsatz der Verhältniswahl. Alle Wählerinnen und Wähler haben drei Stimmen, wobei diese auf mehrere Bewerberinnen und Bewerber – auch verschiedener Wahlvorschläge – verteilt (»panaschieren«) oder einer Bewerberin bzw. einem Bewerber bis zu drei Stimmen gegeben werden können (»kumulieren«). Gewählt werden können nur Bewerberinnen und Bewerber, die auf dem Stimmzettel aufgeführt sind.
Nach der Auszählung der Stimmen wird die Gesamtstimmenzahl jeder Partei und jeder Wählervereinigung im Landkreis ermittelt, indem die für die Bewerberinnen und Bewerber ihrer Wahlvorschläge in den einzelnen Wahlkreisen insgesamt abgegebenen Stimmen zusammengezählt werden. Anschließend werden die Sitze im Kreistag nach dem Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë auf die Parteien und Wählervereinigungen verteilt. In einem zweiten Schritt werden die auf die einzelne Partei oder Wählervereinigung zugefallenen Kreistagssitze dann ebenfalls nach dem Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë auf ihre Wahlvorschläge in den einzelnen Wahlkreisen verteilt. In einem dritten Schritt werden die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Sitze den dort aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der von ihnen jeweils erreichten Stimmenzahl zugeteilt.
Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze, als Bewerberinnen und Bewerber vorhanden sind, so werden die überschüssigen Sitze Bewerberinnen und Bewerbern derselben Partei oder Wählervereinigung zugeteilt, denen in den anderen Wahlkreisen kein Sitz zugeteilt wird; die Sitze werden an diese Bewerberin bzw. Bewerber in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zugeteilt.
Wahl der (Ober-)Bürgermeisterinnen und (Ober-)Bürgermeister sowie Landrätinnen und Ländräte
Die (Ober-)Bürgermeisterin und der (Ober-)Bürgermeister sowie Landrätin und Landrat werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt (§ 48 Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO, § 44 Sächsische Landkreisordnung). Dabei haben alle Wählerinnen und Wähler eine Stimme. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen (absolute Mehrheit) erhalten hat.
Erhält im ersten Wahlgang keine Bewerberin oder kein Bewerber die absolute Mehrheit, findet frühestens zwei und spätestens vier Wochen später ein zweiter Wahlgang statt (§ 44a KomWG). Bei diesem ist gewählt, wer die höchste Stimmenzahl (relative Mehrheit) erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der zweite Wahlgang ist also keine Stichwahl unter den beiden Erstplatzierten des ersten Wahlganges. Beim zweiten Wahlgang können nur die Bewerberinnen und Bewerber antreten, die bereits zum ersten Wahlgang angetreten waren.
Wahlberechtigt sind jeweils die Bürgerinnen und Bürger, das heißt diejenigen Deutschen und ausländischen EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde bzw. dem Landkreis mit Hauptwohnsitz wohnen. Wählbar zur Bürgermeisterin bzw. zum Bürgermeister sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die allgemeinen persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind (§ 49 SächsGemO). Gleiches gilt für die Wählbarkeit als Landrätin bzw. Landrat mit dem Unterschied, dass diese das 27. Lebensjahr vollendet haben müssen (§ 45 Sächsische Landkreisordnung). Bewerberinnen und Bewerber müssen also nicht in der Gemeinde oder im Landkreis wohnen. Nicht wählbar ist ferner, wer das 65. Lebensjahr vollendet hat. Bei der Wahl eines ehrenamtlichen Bürgermeisters gibt es dagegen keine Altersgrenze.
Sind mehrere Bewerberinnen und Bewerber zur Wahl zugelassen, so können nur solche Bewerberinnen und Bewerber gewählt werden, die auf dem Stimmzettel aufgeführt sind.
Ist nur eine Bewerberin oder ein Bewerber zugelassen, können Wählerinnen und Wähler die Stimme entweder der oder dem im Stimmzettel aufgeführten Bewerberin oder Bewerber oder einer anderen beliebigen wählbaren Person geben. Diese andere Person muss eindeutig und zweifelsfrei durch Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Anschrift und nötigenfalls durch weitere Angaben identifizierbar sein.
Ist kein Wahlvorschlag zugelassen, so findet die Wahl dennoch statt. Wählerinnen und Wähler können dann einer beliebigen wählbaren Person ihre Stimme geben, indem Sie den Namen und weitere Angaben zur zweifelsfreien Identifizierbarkeit auf dem Stimmzettel eintragen.
Ein zweiter Wahlgang ist auch dann durchzuführen, wenn nur eine Bewerberin bzw. ein Bewerber zur Wahl zugelassen ist und dieser im ersten Wahlgang nicht mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Er ist ferner auch durchzuführen, wenn kein Wahlvorschlag zur Wahl zugelassen ist und keine Person im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
Rechtsgrundlagen
Für die Vorbereitung und Durchführung der Kommunalwahlen gelten folgende Vorschriften:
Sächsische Gemeindeordnung (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) geändert worden ist.
Sächsische Landkreisordnung (Sächsische Landkreisordnung- SächsLKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850) geändert worden ist.
Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz – KomWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 2018 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist.
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung – SächsKomWO) vom 24. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 674).