Hauptinhalt

Bundestagswahlen

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden alle vier Jahre in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. Jeder Wähler hat zwei Stimmen. Mit der Erststimme wird ein Wahlkreisabgeordneter und mit der Zweitstimme eine Landesliste gewählt. Die Zweitstimme entscheidet über die Sitzverteilung der Parteien im Bundestag.

Der 20. Deutsche Bundestag besteht derzeit aus 736 Abgeordneten. Die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag findet 2025 statt.

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 Grundgesetz, die am Wahltag

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
  • entweder seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten,
  • oder, sofern sie am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben,
    • nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehatten oder sich sonst gewöhnlich aufhielten und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
    • sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Um an der Wahl teilnehmen zu können, müssen die Wahlberechtigten in ein Wählerverzeichnis eingetragen sein oder einen Wahlschein besitzen. Für die Führung der Wählerverzeichnisse und Erteilung von Wahlscheinen sind die Stadt- und Gemeindeverwaltungen zuständig.

Weitere Informationen erhalten Sie beim Bundeswahlleiter sowie bei der Landeswahlleitung.

Bundeswahlleiter

Landeswahlleitung

zurück zum Seitenanfang